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   BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23   

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BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23 (https://dejure.org/2024,7039)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2024 - 4 StR 362/23 (https://dejure.org/2024,7039)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 4 StR 362/23 (https://dejure.org/2024,7039)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2024 - 4 StR 397/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorliegen eines Hangs

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23
    Zudem ergeht die Anordnung nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Therapieerfolg zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 StR 397/23 Rn. 4 mwN).

    Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht den neuen, "moderat angehobenen" Anforderungen an die Prognose und belegen das nunmehr erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 499/23 Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 StR 397/23 Rn. 7; jew. mwN).

    Sollte das neue Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es zudem über einen etwaigen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 StR 397/23 Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23

    Erforderliche Erfolgsaussicht der Maßregel für die Unterbringungsanordnung

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23
    Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht den neuen, "moderat angehobenen" Anforderungen an die Prognose und belegen das nunmehr erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 499/23 Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 StR 397/23 Rn. 7; jew. mwN).
  • BGH, 22.11.2023 - 4 StR 347/23

    Revisionsbeschränkung auf die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23
    Sollte das neue Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es zudem über einen etwaigen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 StR 397/23 Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).
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